über rechtswidrige Videoüberwachung in der
Kärntner Straße in 9900 Lienz, Osttirol.
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
an dieser Adresse ist es anhand einer rechtswidrig eingesetzten Überwachungsanlage zu zahlreichen Besitzstörungsverfolgungen gekommen, die rechtlich viele Fragen aufwerfen und zahlreiche Verstöße darstellen. Daher informiere ich hier die Öffentlichkeit. Ich gebe Ihnen einen Einblick in die Methodik der Besitzstörungsabhandlung und den Datenschutzgau, der sich durch die nachbarliche Videokamera (Datenwaffe) an dieser Adresse ereignet hat.
Der Einfachheit halber wird im folgenden Text das Grundstück in meiner Zuständigkeit und datenschutzrechtlichen Verantwortung als „unser Grundstück“ bezeichnet.
Hinweis: In der Kärntner Straße 28 in 9900 Lienz bin ich, Wolfgang Stangl, für das Objekt der Trafik Stangl für den Datenschutz und die damit verbundene Überwachung zuständig und verantwortlich. Der Zweck dieser Überwachungsanlage ist, wie bei allen Überwachungssystemen von STANGLSOFT, klar definiert und dient ausschließlich der Aufklärung von möglichen Straftaten aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials, dem eine Trafik unterliegt.

Hinweis: Das Grundstück, von dem die rechtswidrige Überwachung ausging, sowie die dort angebrachte Kamera befinden sich links von der Einfahrt – außerhalb des Fotos. Fahren Sie bitte nicht auf dieses Grundstück, es sei denn, Sie sind dazu berechtigt.
Es folgen Beispiele für die gewinnbringende Verwertung der illegal beschafften Daten aus der rechtswidrig betriebenen Videoüberwachung in der Kärntner Straße in Lienz.
Das folgende Fallbeispiel dient zur Veranschaulichung des Vorgehens bei der Verfolgung der Besitzstörung des Wieners.
„Dieser Fall zeigt ein strukturelles Problem bei der Durchsetzung des Datenschutzrechts.“
Wie auf dem Bild seiner Überwachungskamera zu sehen ist, wurde die Aufnahme im Februar 2021 gemacht und umfasst die öffentliche Straße, die öffentlichen Gemeindecontainer, unsere Einfahrt und unser Grundstück. Eine erkennbare Grenzmarkierung seines Grundstücks ist nicht vorhanden.


Zur besseren Veranschaulichung sehen Sie rechts dasselbe Bild mit den Bereichen, die nicht überwacht werden dürfen.
Die über mehrere Monate gespeicherten Aufnahmen wurden vom Wiener Überwacher anlässlich seines Besuchs der Liegenschaft in Lienz im Sommer 2021 ausgewertet. Im August 2021, also sechs Monate nach der Störung, wurden sie durch seine Anwaltskanzlei unter dem Besitzstörungstitel verwertet und verfolgt.
In der dazugehörigen Besitzstörungsklage wurde bei der Gerichtsverhandlung im Jänner 2022 folgender Text verwendet:

Es wird deutlich, dass hier eine Fläche beschrieben wird, die mit zwei „Einfahrt verboten“-Schildern gekennzeichnet ist.
Vorsicht! Betrug?
Zur Erläuterung: Diese Einfahrt und das unmittelbar dahinter liegende Grundstück mit den Garagen, die auf dem ersten Foto ganz oben an den Metalltoren zu erkennen sind, gehören NICHT dem Kläger, sondern zur Trafik. Das Verbotszeichen „Einfahrt verboten” hat ohne eine entsprechende Verordnung der Behörde ohnehin keine Relevanz und ist nicht zulässig.
Aufgrund der rechtswidrig angefertigten Aufnahmen und Formulierungen ist dies für die Betroffenen – und in diesem Fall auch für das Gericht – nicht erkennbar!
Zudem bestand zwischen der Stadtgemeinde und dem „Gestörten” die Vereinbarung, dass eine durchgängige allgemeine Zugangs- und Benützungsgenehmigung für die öffentliche Sammeleinrichtung auf dessen Grundstück sichergestellt werden musste.
Dies war als rechtliche Grundlage vereinbart.
Wie kann man einen öffentlichen Zugang sicherstellen und gleichzeitig Besitzstörungen verfolgen?
Wie passt das zusammen?
Durch Selektion und Diskriminierung?

ACHTUNG! - Die sittenwidrige Verfolgung wurde angewandt, obwohl mir der Überwacher im Oktober 2020 zugesichert hatte, die Abmahnungen bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Ausgangszustands einzustellen.
Auch weitere Mitteilungen und Aufforderungen, die ich ihm und seinem Anwalt bereits im Jahr 2020 geschickt habe, wurden ignoriert.
Beispielsweise.: "Alle diese Schreiben, die mit ähnlich falschen bzw. irreführenden Informationen verfasst wurden, oder keine klare Entkoppelung unseres Besitzes beinhalten, sind umfassend zurückzunehmen. "
... "Eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen werden" ...
... "weil die Zufahrt nur über das Grundstück der Trafik überhaupt möglich ist und die damit verbundenen Flächen nicht im Eigentum des Wieners stehen!"
... "Den Personen ist es nicht möglich, die unsichtbare Grundstücksgrenze zu erkennen."
... "Ein Außenstehender würde auch hier die Beschilderung an unserer Einfahrt damit verwechseln und davon ausgehen, dass die Abstrafung und Unterlassung für unser Grundstück gelten."
... "weil ich das aus den bisherigen Dokumenten und Sachverhalten nicht erkennen kann und eher
von Rechtsmissbrauch ausgehe."
Zusätzlich liegt hier eine umfassende Missachtung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen vor, die bei einer Überwachung gesetzlich einzuhalten sind.
Achtung!
Monatelang wurden die Aufzeichnungen des öffentlichen Raums, sogar der gesamte Straßenbereich, die öffentliche Sammelstelle, das Nachbargrundstück, die nachbarliche Einfahrt und ein für polizeiliche Verkehrskontrollen verwendeter Platz gespeichert und zur Gebühreneinziehung ausgewertet. Das erste Hinweisschild auf die Videoüberwachung wurde jedoch erst im August 2023 angebracht.
Mit dieser illegalen Videoüberwachung wurden zigtausende Euro erwirtschaftet.
Auch der Aufforderung, die Überwachung unseres Grundstücks zu unterlassen, wurde nicht nachgekommen.
Eine private Überwachung darf keine öffentlichen oder fremden Bereiche erfassen. Zudem ist eine Speicherung von mehr als 72 Stunden nicht zulässig.
(Informationen dazu finden Sie unter: https://dsb.gv.at/faqs/foto-video)

Den bisherigen Verlauf der Vorgänge rund um die rechtswidrige Videoüberwachung und die Tätigkeiten der Behörden finden Sie hier.
Verantwortliche Ohnmacht
(…. Fortsetzung folgt ….)
