Warnung und Information

über rechtswidrige Videoüberwachung in der
Kärntner Straße in 9900 Lienz, Osttirol.

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

an dieser Adresse ist es anhand einer rechtswidrig eingesetzten Überwachungsanlage zu zahlreichen Besitzstörungsverfolgungen gekommen, die rechtlich viele Fragen aufwerfen und zahlreiche Verstöße darstellen. Daher informiere ich hier die Öffentlichkeit. Ich gebe Ihnen einen Einblick in die Methodik der Besitzstörungsabhandlung und den Datenschutzgau, der sich durch die nachbarliche Videokamera (Datenwaffe) an dieser Adresse ereignet hat.
Der Einfachheit halber wird im folgenden Text das Grundstück in meiner Zuständigkeit und datenschutzrechtlichen Verantwortung als „unser Grundstück“ bezeichnet.

Hinweis: In der Kärntner Straße 28 in 9900 Lienz bin ich, Wolfgang Stangl, für das Objekt der Trafik Stangl für den Datenschutz und die damit verbundene Überwachung zuständig und verantwortlich. Der Zweck dieser Überwachungsanlage ist, wie bei allen Überwachungssystemen von STANGLSOFT, klar definiert und dient ausschließlich der Aufklärung von möglichen Straftaten aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials, dem eine Trafik unterliegt.

Trafik Stangl Grundstück Zuständigkeit 4000 2250 Max


Es folgen Beispiele für die gewinnbringende Verwertung der illegal beschafften Daten aus der rechtswidrig betriebenen Videoüberwachung in der Kärntner Straße in Lienz.

Das folgende Fallbeispiel dient zur Veranschaulichung des Vorgehens bei der Verfolgung der Besitzstörung des Wieners.

„Dieser Fall zeigt ein strukturelles Problem bei der Durchsetzung des Datenschutzrechts.“

Wie auf dem Bild seiner Überwachungskamera zu sehen ist, wurde die Aufnahme im Februar 2021 gemacht und umfasst die öffentliche Straße, die öffentlichen Gemeindecontainer, unsere Einfahrt und unser Grundstück. Eine erkennbare Grenzmarkierung seines Grundstücks ist nicht vorhanden.

Zur besseren Veranschaulichung sehen Sie rechts dasselbe Bild mit den Bereichen, die nicht überwacht werden dürfen.

Die über mehrere Monate gespeicherten Aufnahmen wurden vom Wiener Überwacher anlässlich seines Besuchs der Liegenschaft in Lienz im Sommer 2021 ausgewertet. Im August 2021, also sechs Monate nach der Störung, wurden sie durch seine Anwaltskanzlei unter dem Besitzstörungstitel verwertet und verfolgt.

In der dazugehörigen Besitzstörungsklage wurde bei der Gerichtsverhandlung im Jänner 2022 folgender Text verwendet:

Textauszug Besitzstörungsklage

Es wird deutlich, dass hier eine Fläche beschrieben wird, die mit zwei „Einfahrt verboten“-Schildern gekennzeichnet ist.

Vorsicht! Betrug?


Zur Erläuterung: Diese Einfahrt und das unmittelbar dahinter liegende Grundstück mit den Garagen, die auf dem ersten Foto ganz oben an den Metalltoren zu erkennen sind, gehören NICHT dem Kläger, sondern zur Trafik. Das Verbotszeichen „Einfahrt verboten” hat ohne eine entsprechende Verordnung der Behörde ohnehin keine Relevanz und ist nicht zulässig.

Aufgrund der rechtswidrig angefertigten Aufnahmen und Formulierungen ist dies für die Betroffenen – und in diesem Fall auch für das Gericht – nicht erkennbar!

Zudem bestand zwischen der Stadtgemeinde und dem „Gestörten” die Vereinbarung, dass eine durchgängige allgemeine Zugangs- und Benützungsgenehmigung für die öffentliche Sammeleinrichtung auf dessen Grundstück sichergestellt werden musste.
Dies war als rechtliche Grundlage vereinbart.

Wie kann man einen öffentlichen Zugang sicherstellen und gleichzeitig Besitzstörungen verfolgen?
Wie passt das zusammen?
Durch Selektion und Diskriminierung?

Sonnenstadt Lienz

Abteilung Umwelt und Zivilschutz

ACHTUNG! - Die sittenwidrige Verfolgung wurde angewandt, obwohl mir der Überwacher im Oktober 2020 zugesichert hatte, die Abmahnungen bis zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Ausgangszustands einzustellen.

Auch weitere Mitteilungen und Aufforderungen, die ich ihm und seinem Anwalt bereits im Jahr 2020 geschickt habe, wurden ignoriert.
Beispielsweise.: "Alle diese Schreiben, die mit ähnlich falschen bzw. irreführenden Informationen verfasst wurden, oder keine klare Entkoppelung unseres Besitzes beinhalten, sind umfassend zurückzunehmen. "
... "Eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen werden" ...
... "weil die Zufahrt nur über das Grundstück der Trafik überhaupt möglich ist und die damit verbundenen Flächen nicht im Eigentum des Wieners stehen!"
... "Den Personen ist es nicht möglich, die unsichtbare Grundstücksgrenze zu erkennen."
... "Ein Außenstehender würde auch hier die Beschilderung an unserer Einfahrt damit verwechseln und davon ausgehen, dass die Abstrafung und Unterlassung für unser Grundstück gelten."
... "weil ich das aus den bisherigen Dokumenten und Sachverhalten nicht erkennen kann und eher
von Rechtsmissbrauch ausgehe."

Zusätzlich liegt hier eine umfassende Missachtung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen vor, die bei einer Überwachung gesetzlich einzuhalten sind.

Achtung!

Monatelang wurden die Aufzeichnungen des öffentlichen Raums, sogar der gesamte Straßenbereich, die öffentliche Sammelstelle, das Nachbargrundstück, die nachbarliche Einfahrt und ein für polizeiliche Verkehrskontrollen verwendeter Platz gespeichert und zur Gebühreneinziehung ausgewertet. Das erste Hinweisschild auf die Videoüberwachung wurde jedoch erst im August 2023 angebracht.

Mit dieser illegalen Videoüberwachung wurden zigtausende Euro erwirtschaftet.

Auch der Aufforderung, die Überwachung unseres Grundstücks zu unterlassen, wurde nicht nachgekommen.

Eine private Überwachung darf keine öffentlichen oder fremden Bereiche erfassen. Zudem ist eine Speicherung von mehr als 72 Stunden nicht zulässig.

(Informationen dazu finden Sie unter: https://dsb.gv.at/faqs/foto-video)


Möglicher Postkunde

Eine Besitzstörung liegt nur dann vor, wenn es dem Störer möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen.

Auch Kunden der Österreichischen Post nutzten diesen Platz, um den Postkasten an der Säule links außerhalb des Bildes zu erreichen. Wie soll jemand, der seit Jahren oder sogar Jahrzehnten im guten Glauben hier kurz anhält, wissen, dass er sein Auto auf einem Grundstück abstellt, ohne dass erkennbar ist, wo der gestörte Besitz beginnt?

Wussten diese Menschen von der rechtswidrigen Überwachung? Wussten sie, dass sie monatelang aufgezeichnet und nachträglich über fremde Grundstücke verfolgt wurden, um sie dann möglicherweise für eine gewinnbringende Selektion zu identifizieren?

Person beim entsorgen von papier plastik
Person auf nachbargrundstück
Person am gehsteig
Person hinter sammelplatz

Besonders hart waren für mich die Fälle, bei denen der Besitz des Überwachers vielleicht nicht einmal gestört wurde, die aber trotzdem verfolgt und „vermarktet” wurden. Ein Beispiel hierfür ist der folgende Fall:

Platz der Trafik zum Umdrehen benützt

Viele Mitmenschen haben unseren Platz zum Wenden benutzt. Der Parkplatz des Nachbarn war hier mit einem seiner Fahrzeuge (dem weißen Transporter ohne Kfz-Kennzeichen rechts) zugestellt, sodass ihn niemand benutzen konnte. Und doch wurden Besitzstörungsgebühren eingefordert.

Es kam sogar so weit, dass öffentlich vor unserer Einfahrt und unserem Platz gewarnt wurde.

Osttiroler Bote Leserbrief
Leserbrief im Osttiroler Bote

Um unsere Mitmenschen vor den Fallen des öffentlichen Containersammelplatzes und vor diskriminierender Selektion zu schützen, errichtete ich eine provisorische Absperrung auf dem Grundstück der Trafik. Allerdings erhielt ich kurz darauf eine Klagsandrohung vonseiten des Nachbarn und musste die Absperrung wieder entfernen, um das ungehinderte Zu- und Abfahren nicht zu gefährden.

Absperrung zum Schutz der Bürger
Provisorische Absperrung auf dem Grundstück der Trafik
Ich vergaß: In dieser Zeit musste der Wiener Überwacher schließlich für alle Mitbürger eine durchgängige, allgemeine Zugangs- und Benutzungsgenehmigung für die öffentliche Sammeleinrichtung auf seinem Grundstück sicherstellen.

Aufgrund des Verstoßes gegen die maximale Speicherfrist war die monatelange übermäßige Datenverarbeitung und nachträgliche Auswertung der Aufnahmen der Sammelstelle der Gemeinde, des angrenzenden Grundstücks und der öffentlichen Gemeindestraße absolut unzulässig.

Durch die rechtswidrige Überwachung wurde eklatant gegen die DSGVO verstoßen.

„Systematische illegale Massenüberwachung im öffentlichen Raum“

Folgende exemplarische Beispiele der systematischen Gebührenforderung zeigen aufgrund des mehrmonatigen Abstands der Auswertezyklen auch größere Datumsunterschiede zwischen der angeblichen Störung und der Einziehung der Gebühren.

70 tage ra 10.09. bis 16.11. poststempel 18.11.xxx
Wenn man den Poststempel berücksichtigt, waren es sogar noch mehr Tage.
Erscheinungsbild Zustand seit Jahrzehnten
Genau so sah der Platz seit Jahrzehnten aus – auch zum Zeitpunkt dieser Forderung. Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger nutzten diesen Platz inklusive Sammelstelle bereits seit Jahren und Jahrzehnten in gutem Glauben.

Wie im Besitzstörungsdokument oben angegeben, werden die Worte „ausdrücklich ersichtlich und gekennzeichnet” verwendet.
Allerdings sieht man nur die öffentliche Sammelstelle und ein Schild mit der Aufschrift „Privatparkplatz”, das dort seit sehr vielen Jahren angebracht ist. Eine erkennbare Grundstücksgrenze, die eine Störung hätte anzeigen können, ist nicht vorhanden. Ebenso gibt es keine sonstigen Kennzeichnungen. Da die Überwachung heimlich erfolgte (es gab keine Hinweisschilder), liegt ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre aller Betroffenen vor.

Keine optische Zuordnung des gestörten Grundstücks, daher kann man den Betroffenen eigentlich keine Fahrlässigkeit vorwerfen. Es fehlt die notwendige Erkennbarkeit und die deklarierten „Lichtbilder“ mit dem angrenzendem Nachbargrundstück dienten eher einem provozierten Irrtum durch den Kläger und verstoßen obendrein noch fundamental gegen das österreichische Datenschutzgesetz.

Für diese illegalen Beweismittel in Form von Lichtbildern wurden sogar gesonderte Gebühren verlangt, die der Gewinnmaximierung dienten.

Zweckentfremdung? Die rechtswidrige Überwachung diente dazu, systematisch Beweise für etwaige Bagatellvergehen zu sammeln.

Da der Überwacher gegenüber der Datenschutzbehörde angab, er habe „nur” zwei Monate lang aufgezeichnet, folgen hier noch ein paar Beispiele mit wesentlich längeren Auswertungszyklen.

107 tage ro 17.03. bis 01.07.xxx
Gebührenforderung 107 Tage nach der Störung
107 tage ro 17.03. bis 01.07. 265,30 xxx
120 tage mu 03.03. bis 30.06.xxx
So wurde beispielsweise 120 Tage nach der angeblichen Störung eine Zahlungsaufforderung verschickt.
120 tage mu 03.03. bis 30.06 265,30 xxx

… und so weiter und so fort …

Ein Beispiel möchte ich jedoch gesondert aufzeigen, da es eine Ungleichbehandlung gegenüber den üblichen Forderungen vermuten lässt bzw. eine Art „Sonderbehandlung”. Dies könnte mit der enormen Zeitspanne von 186 Tagen seit der angeblichen Besitzstörung zusammenhängen. Bewiesen ist jedoch, dass der in Wien wohnhafte Überwacher seine persönlichen Geldforderungen durch seinen Anwalt konsequent durchsetzt und die illegal beschafften Daten damit gewinnbringend verwertet.

186 tage pu 19.02. bis 23.08. 84, gebühr xxx

Datenwaffe Kamera

Den bisherigen Verlauf der Vorgänge rund um die rechtswidrige Videoüberwachung und die Tätigkeiten der Behörden finden Sie hier.

Verantwortliche Ohnmacht


(…. Fortsetzung folgt ….)