Antwort von der Datenschutzbehörde
Betrifft: Mitteilung, Mangelbehebungsauftrag
Eingangs wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einbringung einer datenschutzrechtlichen Beschwerde (§ 24 DSG, Art. 77 DSGVO) um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, also mehr als eine „Anzeige“ oder „Meldung“, für den bestimmte verfahrensrechtliche Form- und Inhaltsvorschriften bestehen. Dieses Verfahren ist nicht anonym.
Notwendig ist jedenfalls eine persönliche Betroffenheit, das heißt, dass es um Ihre personenbezogenen Daten geht. Da es sich bei Datenschutzrechten um höchstpersönliche Rechte handelt, können etwaige Verletzungen Dritter nicht geltend gemacht werden.
Alternativ können Sie auch eine Anzeige bei der Datenschutzbehörde einbringen. Im Anschluss daran kann die Datenschutzbehörde ein amtswegiges Verfahren einleiten. In diesem kommen Ihnen jedoch keine Parteienrechte zu. Darüber hinaus werden Sie auch nicht über den Ausgang des Verfahrens benachrichtigt.
Soweit Sie mit Ihrem Schreiben vom 21. Juli 2022 eine Beschwerde (und keine Anzeige) einbringen wollen, erweist sich diese als mangelhaft und bedarf der Verbesserung.
Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts (§ 24 Abs. 2 Z 1 DSG);
Bitte geben Sie ausdrücklich an, in welchen Rechten Sie sich als verletzt erachten. Ausgehend von Ihrem Vorbringen kommt eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Betracht.
Nähere Informationen zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie auch unter https://www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen.
Ein unverbindliches Beschwerdeformular finden Sie darüber hinaus unter https://www.dsb.gv.at/dokumente (Formulare für Beschwerden, „Beschwerde an die Datenschutz-behörde: Geheimhaltung“). - der Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird (§ 24 Abs. 2 Z 3 DSG);
Bitte machen Sie ergänzende Angaben zum Sachverhalt, aus denen hervorgeht, inwieweit Sie selbst von der gegenständlichen Videoüberwachung persönlich betroffen sind bzw. waren. - das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen (§ 24 Abs. 2 Z 5 DSG);
Bitte geben Sie an, für welche Rechtsverletzung Sie konkret eine Feststellung begehren (siehe dazu Punkt 1.).
Diesbezüglich ist zu beachten, dass es sich bei der Einbringung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde um einen förmlichen Rechtsschutzantrag handelt, welcher nach dem ausdrücklichen Gesetzestext obligatorisch ein entsprechendes Begehren enthalten muss.
Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.
Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.
Bitte geben Sie bei jeder Eingabe an die Datenschutzbehörde die Geschäftszahl XXXXXXXXXX an.