Antwort von der Datenschutzbehörde
Sehr geehrter Herr Stangl!
Die Datenschutzbehörde weist darauf hin, dass die Vollstreckung von Bescheiden der Datenschutzbehörde ausschließlich von der zuständigen Vollstreckungsbehörde (idR Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 a VVG) zu erfolgen hätte. Diese hätte damit in diesem Zusammenhang auch zu überprüfen, ob der Aufnahmebereich entsprechend eingeschränkt wurde. Die Datenschutzbehörde weist jedoch darauf hin, dass eine Einschränkung des Aufnahmebereichs grds. auch im Rahmen der Kameraeinstellung (Schwarzblende, Verpixelung, etc) erfolgen kann und nicht notwendigerweise von außen erkennbar ist. Sollten Sie Anhaltspunkte/Beweise dafür haben, dass dem im Bescheid verfügten Leistungsauftrag nicht gefolgt wurde, können Sie diese an die Datenschutzbehörde weiterleiten. Anschließend wird die Datenschutzbehörde die Einleitung allfälliger weiterer Verfahren (z.B. Ersuchen der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens an die zuständige Vollstreckungsbehörde, bzw. die Einleitung eines amtswegigen Überprüfungs- oder Verwaltungsstrafverfahren durch die Datenschutzbehörde selbst) prüfen.
Nachdem sich Ihre Anzeige vom 3. August 2022 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgt ist und sich auch auf denselben Sachverhalt bezogen hat, über den im genannten Beschwerdeverfahren bescheidmäßig abzusprechen war, wurde dazu kein gesondertes Verfahren eingeleitet. In diesem Zusammenhang weist die Datenschutzbehörde auch darauf hin, dass ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen gewissen Verantwortlichen nicht aus Art. 77 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 1 und 5 DSG abzuleiten ist und darüber hinaus nach § 25 Abs. 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit gilt (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], VStG Kommentar 2 [2017] § 25 Rz 1). Ein Verwaltungsstrafverfahren kann daher von einer betroffenen Person nur angeregt werden, ein Anspruch auf Einleitung eines solchen besteht nicht.
Nichtsdestotrotz wird Ihnen hiermit mitgeteilt, dass die Datenschutzbehörde Ihr nunmehriges Schreiben an die zuständige Abteilung für Verwaltungsstrafverfahren weitergeleitet hat.
Mit freundlichen Grüßen,