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An das Landesgericht Innsbruck

Äußerung zu Aktenzeichen XXXXXXXXXX


Sehr geehrte XXXXXXXXXX, sehr geehrtes Landesgericht,

zu Ihrer „Stellungnahme zum Antrag auf Fortführung des Verfahrens“ zu XXXXXXXXXX, die ich am 27.8.2024 per Post erhalten habe, nehme ich wie folgt Stellung.
Im Verfahren zu XXXXXXXXXX am BG Lienz wurde die Argumentation seitens der anwaltlichen Vertretung damals so begründet, dass der angebliche Gewinn von 70,- durch die Kosten der Beschilderung abgegolten sei und daher kein Gewinn vorliege. Weiters wurden Beweise nicht zugelassen und man argumentierte auch, dass es keine Veröffentlichung z.B. auf Facebook gegeben hat. Somit hat der Ausgang dieses Verfahrens mit dem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn und mit meiner Anzeige mit den von mir vorgelegten Beweisen und Fakten sehr wenig zu tun, außer dass dieses Verfahren die Lügen und Täuschungen von XXXXXXXXXX dokumentiert – siehe Vorverfahren XXXXXXXXXX.

Seine Behauptungen über die Einhaltung diverser Datenschutzbestimmungen sind für den Zeitraum der Tat nicht zutreffend. Auch hier lügt XXXXXXXXXX. Diese Änderungen wurden erst mit Hilfe der Datenschutzbehörde unter mehrfachem Nachdruck erwirkt. Ich habe Dokumente vorgelegt, die beweisen, dass er mich mit seinen Zusicherungen getäuscht hat und dann trotzdem die rechtswidrige Überwachung fortgesetzt hat. Z.B. die schriftliche Zusicherung vom 25.10.2021
(Beweisblatt B-15), dass nur noch sein Grundstück überwacht wird und die Kamera dazu neu justiert wurde und ich ein Jahr später mit Hilfe der Datenschutzbehörde feststellen musste, dass dies wieder eine Lüge war (Beweisblatt B-46 Seite 2 – Bild vom 25.8.2022).

Der Verweis der Anwaltskanzlei, dass im August 2021 die letzte Verfolgung stattfand, bitte ich in Bezug auf die Beweisergebnisse genauer zu definieren, weil ich dem Wahrheitsgehalt der anwaltlichen Vertretung skeptisch gegenüberstehe.

Ich verweise diesbezüglich auf die Verhandlung vom Jänner 2022 zu Geschäftszahl XXXXXXXXXX. In dieser Besitzstörungsklage ist klar und deutlich erkennbar, dass hier folgender Text zur Anwendung kommt: „Der Kläger ist Eigentümer einer dem Hause Kärntnerstraße 28 vorgelagerten Garagen- und Zufahrtsfläche in 9900 Lienz, …. Diese Fläche ist als Privatfläche ausgewiesen und mit zwei Einfahrt Verboten Schildern ausgeschildert …“. (Liegt diesem Schreiben als Anlage Blatt B-80 bei) (TÄUSCHUNG! – XXXXXXXXXX ist nicht Eigentümer der mit zwei Einfahrt Verboten Schildern beschilderten Fläche!!) – Der Text wurde verwendet, obwohl ich XXXXXXXXXX schon am 23.11.2020 (Beweisblatt B-03) geschrieben habe, dass eine Verwechslungsgefahr mit unserem Grundstück ausgeschlossen werden muss! Auch andere Texte diesbezüglich wurden ignoriert. Die widerrechtlich angefertigten Bilder unterstreichen die Vorgehensweise und Ignoranz mir gegenüber. Das Gericht wurde über den Sachverhalt falsch informiert, obwohl der klagende XXXXXXXXXX und sein Anwalt im Wissen darüber waren. Die Überprüfung der verwendeten Texte und Bilder im Zusammenhang mit der Befragung der Betroffenen wird die Täuschung ebenfalls beweisen (z.B. Leserbrief B-29 Seite2 und Bild und Erklärung B-38).

Ich ersuche um Erklärung, warum sich für die Staatsanwaltschaft aus dieser Anzeige wegen Täuschung und Betrug keine substanziellen Verdachtsmomente ergeben.

Ich habe erhebliche Bedenken, dass die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft unvernünftig oder willkürlich ist. Ich habe in meinem Fortführungsantrag vom 10.3.2024 auch den Antrag auf Begründung gestellt und diesbezüglich keine Auskunft erhalten. Ich kenne weder den bisherigen Ermittlungsstand noch die dort vom Beschuldigten eingebrachten Texte, außer den Inhalt Ihrer aktuellen Stellungnahme. Wenn der Beschuldigte lügt, darf dann der Verteidiger wissentlich lügen?
Ich habe erhebliche Zweifel, ob die vorliegenden Beweise objektiv, unvoreingenommen und unbeeinflusst gewürdigt wurden. Ich habe in dem Schreiben vom 10.3.2024 einen Antrag auf volle und unbeschränkte Akteneinsicht gestellt und diesbezüglich nichts bekommen.

Warum wird eine detaillierte Begründung vor mir verheimlicht oder mir die Einsicht verwehrt? Wie soll ich auf etwaige Lügen reagieren? Warum lässt man so viel Zeit ins Verfahren gehen und bemüht sich offensichtlich um die Einstellung? Wurden meine schriftlichen Beweise überhaupt zur Kenntnis genommen oder wird den Aussagen von XXXXXXXXXX mehr Glauben geschenkt?

Es ist für mich unerträglich, dass XXXXXXXXXX nach wie vor die Kamera auf unsere Einfahrt und die Straße richtet.

Meine ursprüngliche Anzeige und die zahlreich vorgelegten Beweise sind belastend genug, um ein ordentliches Verfahren einzuleiten, fortzuführen und zu Ende zu bringen.

Weitere Fortführungsgründe:

  • Recht auf persönliche Freiheit
  • Recht auf Datenschutz
  • Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter
  • Recht auf eine gerichtliche Entscheidung

Ich beantrage vollständige und uneingeschränkte Akteneinsicht.

Ich beantrage die Fortführung des Verfahrens.

Mit freundlichen Grüßen