Antwort von der Datenschutzbehörde
Sehr geehrter Herr Stangl,
zu Ihrer untenstehenden Eingabe darf ich kurz wie folgt ausführen:
Eingangs muss ich darauf hinweisen, dass die Datenschutzbehörde als Verwaltungsbehörde keine Person von einem Vorwurf „freisprechen“ kann. Der Freispruch von gerichtlichen Straftatbeständen, wie Sie unten aus dem StGB zitiert haben, obliegt ausschließlich den ordentlichen Gerichten. Hierzu können wir Ihnen mangels Zuständigkeit keine Auskunft geben.
Wenn Sie sich mit Ihrer Eingabe auf das im Betreff genannte Beschwerdeverfahren beziehen, kann darauf hingewiesen werden, dass dieses Verfahren mit Bescheid vom 20.04.2023 einer Enderledigung zugeführt wurde. In diesem Verfahren haben Sie nach Zustellung des Bescheides, soweit ich das überblicken kann, die Behörde über eine allfällige Nichtbefolgung des Leistungsauftrags im Bescheid informiert bzw. zur Anzeige gebracht.
Ihre nachträglichen Eingaben über die mangelnde Befolgung wurden unsererseits geprüft. Dies erfolgt von Amts wegen durch die Behörde. In einem solchen Fall erfolgt dies jedoch außerhalb des Beschwerdeverfahrens und es steht Ihnen im Rahmen eines amtswegigen Prüf- und Verwaltungsstrafverfahrens rechtlich keine Parteistellung zu.
Mangels Parteistellung können wir Ihnen daher keine näheren Angaben zum Akteninhalt erteilen. Ihre Eingaben wurden jedenfalls in einem amtswegigen Verfahren näher beleuchtet.
Mit freundlichen Grüßen,
Für den Leiter der Datenschutzbehörde,
XXXXXXXXXX