251211 bmj.gv.at -> ws

Informationsantrag vom 16. November 2025

Sehr geehrter Herr Stangl!

Bezugnehmend auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 16. November 2025 darf darauf hingewiesen werden, dass das IFG den Zugang zu vorhandenen Informationen (Aufzeichnungen) ermöglicht, hingegen keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns normiert. Die Bekanntgabe der Absichten oder Motive behördlichen Handelns oder Unterlassens kann daher auch nicht Gegenstand und Inhalt einer Informationserteilung nach dem IFG sein (zum Auskunftspflichtgesetz vgl. auch VwGH 22.04.2002, 2002/10/0034). Das IFG dient auch nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg Entscheidungen, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer (neuerlichen) Überprüfung zugänglich zu machen (zum Auskunftspflichtgesetz vgl. VwGH 19.11.1997, 96/09/0192).

Hinsichtlich der begehrten Informationen zur Überprüfung des Bundesministeriums für Justiz zum Verfahren XXXXXXXXXX werden Sie erneut auf die abschließenden Ausführungen der Volksanwaltschaft zu XXXXXXXXXX verwiesen.

Abgesehen von der fachaufsichtsbehördlichen Prüfung im Zusammenhang mit der Volksanwaltschaftsanfrage AZ XXXXXXXXXX liegen in Bezug auf das von Ihnen genannte Strafverfahren im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz keine Informationen vor. Außerdem sind die Akteneinsichtsregelungen vorrangig anzuwenden, sodass das IFG bezüglich des von Ihnen begehrten „kompletten Inhalts“ des Strafverfahrens gemäß § 16 IFG nicht zur Anwendung kommt. Das Recht auf Zugang zu Informationen besteht nach Art. 22a Abs. 2 B-VG nur gegenüber den Verwaltungsorganen (im funktionellen Sinn) und damit im Bereich der Justiz nur gegenüber der monokratischen Justizverwaltung, nicht jedoch gegenüber Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (einschließlich der kollegialen Justizverwaltung und Staatsanwält:innen, vgl. Art 90a B-VG).
Die getroffene Regelung des Verfassungsgesetzgebers, die Gerichtsbarkeit von der antragsgebundenen Informationspflicht auszunehmen, darf nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der monokratischen Justizverwaltung Informationen über die richterliche oder staatsanwaltschaftliche Tätigkeit als solche verlangt.

Mit freundlichen Grüßen