An die Datenschutzbehörde
Sehr geehrte XXXXXXXXXX.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Der Sachverhalt meiner Anzeige vom 3.8.2022 ist wesentlich umfangreicher als mein persönliches Beschwerdeverfahren.
Die Anschuldigungen beruhen auf den mir vorliegenden Beweisen und lauten wie folgt:
XXXXXXXXXX …
- … hat nirgendwo Markierungen / Hinweisschilder oder sonstige notwendige Datenverarbeitungskennzeichnungen (Zweck, berechtigtes Interesse, Speicherdauer, Verantwortlicher) angebracht
- … hat keine Vorkehrungen getroffen, um die Verhältnismäßigkeit auf das notwendige Maß zu beschränken.
- … hat sein „berechtigtes Interesse“ maßlos überdehnt, ohne die Belange der persönlichen Freiheit, die Persönlichkeitsrechte, das Grundrecht auf Datenschutz oder die Privatsphäre anderer zu berücksichtigen.
- … hat das Nachbargrundstück seit mindestens Sommer 2020 rechtswidrig überwacht.
- … überwachte rechtswidrig den stark frequentierten öffentlichen Verkehrsweg.
- … überwachte bis 21.10.2021 rechtswidrig öffentliche Bereiche der damaligen Sammelstelle für kommunale Container.
- … machte davon Unmengen von Videoaufzeichnungen über Jahre, bei der die Speicherdauer von 72 Stunden um ein Vielfaches überschritten wurde und sich sogar über viele Monate erstreckte.
- … täuschte durch seine Formulierungen, fehlende Markierungen und illegal angefertigte Aufnahmen ein falsches Besitzverhältnis vor.
- … hat in Gewinn- oder Schädigungsabsicht zahlreiche Personen rechtswidrig verfolgt und ausgewertet.
- … schiebt die Verantwortung für seine illegale Überwachung auf andere.
- … verschleierte viele Tatsachen durch Lügen.
- … ignoriert meine Aufforderung zur Unterlassung.
- … ignoriert den Bescheid der Datenschutzbehörde.
Zu einigen der angesprochen Punkte liegen der Datenschutzbehörde bereits Beweise vor. In der Anlage übermittle ich Ihnen zwei Bilder, die den aktuellen Zustand zeigen und nach wie vor die Ignoranz aller Bemühungen gegen diese illegale Überwachung belegen.
Bild1 vom 26.6.2023 zeigt die Frontalansicht von der Straße aus, auf der auch der Mercedes von XXXXXXXXXX zu sehen ist und Bild2 vom 18.6.2023 zeigt eine etwas andere Perspektive der örtlichen Situation – nirgends sind irgendwelche Maßnahmen erkennbar. Ob die technische Einstellung seiner Kamera mit einer Schwarzblende versehen wurde oder die Speicherdauer angepasst wurde, ist für mich nicht feststellbar und muss von einer Behörde ermittelt werden. Nach meinen Recherchen ist eine „Schwarzblende“ mit der eingesetzten Anlage nicht möglich und somit auch die technisch organisatorische Maßnahme nicht erfüllt.
In Anbetracht der bisher vorgelegten Beweise für dieses kritische Überwachungsszenario stellt sich für mich die Frage, ob nicht eine physische Einschränkung der räumlichen Ausrichtung des Erfassungsbereiches zum Zwecke der Überwachung von XXXXXXXXXX auf seinem Grundstück erforderlich oder sogar eine Demontage angebracht wäre. Sein unverantwortliches Verhalten und seine bisherige illegale Nutzung der Anlage bereiten mir großes Unbehagen.
Ich möchte dies nicht länger ertragen müssen.
Aus den angeführten Gründen stelle ich folgende
ANTRÄGE
- volle und unbeschränkte Akteneinsicht
- unverzügliche Einleitung eines Überprüfungs-, Verwaltungsstrafverfahrens und Vollstreckungsverfahrens
da genügend Beweise vorliegen.
Bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen und die konkreten Kontaktdaten der zuständigen Überprüfungs-, Verwaltungs- und Vollstreckungsbehörde mit.
Sollte aus mir nicht bekannten Gründen kein Anspruch auf Einleitung dieser Verfahren bestehen, erwarte ich eine ehestmögliche und nachvollziehbare Information darüber, damit ich mich zeitnah mit einer Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft und andere Volksvertreter wenden kann.
Leiten Sie bitte die vollständige Akte meiner Beschwerde und Anzeige mit allen Unterlagen einschließlich dieses Schreibens an die Dienststellen der Strafverfolgungsbehörde weiter.
Dieser datenschutzrechtliche Gau sollte gründlich untersucht und strafrechtlich verfolgt werden und hoffentlich bald ein Ende finden.
Mit freundlichen Grüßen