201012 bis 201210

Es folgen diverse Textauszüge aus den Schreiben an XXXXXXXXXX, seinen Anwalt und die Staatsanwaltschaft vom 12.10.2020 bis zum 10.12.2020.

201012

Ich befürchte nun, dass sich eine – in manchen Situationen vielleicht ungerechtfertigte Abmahnung auch geschäfts- u. sogar rufschädigend auf die Trafik auswirken könnte und ersuche Sie, eine rechtliche Verfolgung nur bei 100%iger Sicherheit eines echten Vergehens zu ahnden.

Aus meiner Sicht wird das in den meisten Fällen etwas schwierig, zumindest bis die „unsichtbaren“ Grundstücksgrenzen für jeden erkennbar und begreifbar gemacht wurden.

201123

… bezüglich Ihrer Abstrafungen und Androhungen einer Besitzstörungsklage habe ich Ihnen bereits meine Bedenken geäußert, dass aus meiner Sicht Ihr Grundstück mindestens erkennbar gemacht werden müsste, da Sie sonst Gefahr laufen, einen Unwissenden unrechtmäßig abzustrafen.

Das könnte man falsch verstehen und damit eigentlich auch unser Eigentum beschreiben! Eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen werden.

Diesen Punkt müssen Sie mir genau erklären, da es keine Markierung gibt, bis auf das kleine Schild „Privatparkplatz“, das auf Ihrer Gebäudemauer angebracht ist!

Die Unterlassungserklärung liegt mir nicht vor, darf aber auf keinen Fall ähnlich irreführend verfasst worden sein, dass der Anschein erweckt wird, die Einfahr- und Haltemöglichkeiten unserer Kunden einzuschränken!

Auch in diesem Beispiel könnte man das mit unserem Besitz verwechseln!

Wieder eine Unterlassungserklärung, die hoffentlich keine Verwechslung mit unserem Grundstück zulässt!

Alle diese Schreiben, die mit ähnlich falschen bzw. irreführenden Informationen verfasst wurden, oder keine klare Entkoppelung unseres Besitzes beinhalten, sind umfassend zurückzunehmen.

Nach meinen Recherchen bei den Angestellten in der Trafik kann ich Ihnen versichern, dass negative Gespräche, Beschimpfungen und generelle Meidung unseres Geschäftes bereits stattfinden! Aus den mir vorliegenden Schreiben ist das auch nachvollziehbar!

Durch die Dringlichkeit einer schnellen Korrektur aller deutungsproblematischen Tatbestände und Sachverhalte, ersuche ich Sie der Übermittlung binnen 7 Tagen nachzukommen.

201202

Laut den mir vorliegenden Texten bezüglich der Abstrafungen und der damit verbundenen Dokumente, glaube ich hier eine Nötigung vieler Kunden der Trafik zu erkennen!

Woher kann man als Außenstehender erkennen, um welche Grenzen es sich dabei handelt

Darf man ein solches Dokument unter der Angabe einer Adresse, die auch die Liegenschaft von Frau Andrea Tscholl (Inhaberin der Trafik) beinhaltet, ohne ihre Kenntnisnahme und Zustimmung verschicken oder dafür überhaupt eine Unterlassung einfordern?

Das ist grundsätzlich falsch, weil die Zufahrt nur über das Grundstück der Trafik überhaupt möglich ist und die damit verbundenen Flächen nicht im Eigentum des XXXXXXXXXX stehen!

Ist das Hinweisschild „Privatparkplatz“ (siehe unten) dafür ausreichend? – Es gab ansonsten keine Markierung oder bauliche Maßnahme, die in irgendeiner Form der Aussage „ausdrücklich ersichtlich und gekennzeichnet“ entsprechen würde. Den Personen ist es nicht möglich, die unsichtbare Grundstücksgrenze zu erkennen. Ein Außenstehender würde auch hier die Beschilderung an unserer Einfahrt damit verwechseln und davon ausgehen, dass die Abstrafung und Unterlassung für unser Grundstück gelten.

Ebenso denke ich, dass diesen Personen eine umfassende Aufklärung und eine öffentliche Entschuldigung zuteilwerden müsste.

Ich ersuche Sie mir, die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens umfassend zu erklären, weil ich das aus den bisherigen Dokumenten und Sachverhalten nicht erkennen kann und eher von Rechtsmissbrauch ausgehe.

… so sehe ich mich gezwungen, diesen Fall den Behörden weiterreichen zu müssen.

… können wir erst ermaßen, nachdem der Umfang des kompletten Tatbestands ermittelt wurde.

201210

Was aber nicht sein kann, dass er sein Servitut derart erweitert, unsere Flächen ausdrucksförmlich in seine Liegenschaft miteinzubeziehen.

Es spricht sich herum, dass man die Parkplätze der Trafik meiden muss, da man sonst abgestraft wird. Wie man unschwer am Leserbrief erkennen kann, wird die Strafe dem gesamten Platz zugeordnet.

Image

Zuerst wird abgestraft und nachträglich versucht man eventuell auf die Fallen hinzuweisen?!

… allerdings ist die Fläche nicht markiert und erkennbar gemacht…

… allerdings wird hier von XXXXXXXXXX etwas ganz schön verdreht und missbraucht …

Das Foto zeigt sein Auto auf dem Grundstück der Trafik. Sofern der rechte Hinterreifen das Grundstück von XXXXXXXXXX befahren hat, müssten Sie mir an diesem Beispiel erklären, inwieweit das oben angesprochene und einige Meter entfernte Privatparkplatz-Schild, das sich rechts hinter dem weißen Bus – davon verdeckt – befindet, für diese Strafforderung und Nötigung der Unterlassung zulässig ist?

Warum werden Abstrafungen in Richtung Gemeindestraße nicht gemacht, sehr wohl aber Abstrafungen der Liegenschaft, wo man Flächen der Trafik miteinbezieht? Ist dieser Dreh- und Angelpunkt eventuell lukrativer?

Jahrzehntelang versucht die Trafik mit ihrem Team bei den Kunden einen guten Ruf aufzubauen und ihnen so gut wie möglich umfangreiche Dienste anzubieten, und dann glauben Sie doch bitte nicht, dass Andrea Tscholl all das damit einfach so wegschmeißen würde.

Ich glaube auch kaum, dass XXXXXXXXXX die angenommene Unzufriedenheit Dritter abstrafen darf?!

Wir haben vereinbart, dass zuerst klare Grenzen gezogen werden und dann mögliche Abmahnungen oder Strafen verfolgt werden dürfen. Wie wir mittlerweile feststellen mussten, wurde leider auch diese Vereinbarung von XXXXXXXXXX gebrochen!

Aufgrund dieser Umstände, der verdrehten Wahrheiten und der damit verbundenen Lügen, und des erkennbaren umfangreichen Ausmaßes der Angelegenheit sehe ich mich nun gezwungen, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu machen. Die Situation ist sehr heikel! Meinerseits stellt sich für mich nun noch mehr ein Vergehen dar, das gegenüber vielen Menschen begangen wurde.