Gesetze

§ 108 StGB (Täuschung)

(1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Abs. 1.
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

QUELLE: https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/108

§ 146 StGB (Betrug)

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

QUELLE: https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/146

Art. 2 § 63 DSG (Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht)

Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

QUELLE: https://www.jusline.at/gesetz/dsg/paragraf/artikel2zu63

Gesetze in der Hand der Mächtigen

Im Zusammenhang mit der illegalen Überwachung des Grundstücks, das in meiner Zuständigkeit und Verantwortung liegt, habe ich an die Behörde am 23.10.2023 mit der Anzeige folgende Anträge gestellt:

Anmerkung: In den Texten wurde der richtige Name durch Wiener ersetzt, da es sich um einen Wiener handelt.  
  • Entfernung der Kamera
  • Feststellung aller Rechtsverletzungen
  • Einleitung der notwendigen Strafverfahren
  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit aller in diesem Zusammenhang erwirkten Unterlassungserklärungen, da ein subjektiver Tatbestand des Wieners in dieser Angelegenheit vorliegt
  • Information und Aufklärung aller Betroffenen über die genauen Eigentumsverhältnisse und die unzulässige Überwachung
  • Feststellung des gesamten im Zusammenhang mit dieser rechtswidrigen Überwachung erzielten Betrages und Weiterleitung an die Finanzbehörde zur Überprüfung.

Eine Auflistung meiner Vorwürfe gegen den Wiener:

  • Der Wiener bezieht trotz Widerspruchs fremdes Eigentum in seine Verfolgung ein und täuscht durch irreführende Formulierungen bezüglich der Einfahrt und illegal angefertigte Fotos den Betroffenen falsche Besitzverhältnisse vor.
  • Durch die irreführende und falsche Darstellung wurde eine Klärung bei den Betroffenen angestrebt, die vom Wiener weiterhin ignoriert wird.
  • Die Aufforderung, die unzulässige Überwachung und Einschränkung unserer persönlichen Freiheit zu unterlassen, wurde ignoriert.
  • Der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der Bevölkerung werden den persönlichen und rechtswidrigen Verfolgungsinteressen des Wieners untergeordnet.
  • Die eigenmächtige Bemalung des Nachbargrundstückes wurde trotz mehrfacher Aufforderung nicht entfernt. Auch hier täuschte er mit Versprechungen, die nicht eingehalten wurden.
  • Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden nicht eingehalten und die Überwachung rechtswidrig durchgeführt.
    • Bis zum 7.8.2023 wurden keine Hinweisschilder auf die Videoüberwachung angebracht. Die Datenschutzbehörde wurde bei ihren Ermittlungen diesbezüglich getäuscht.
    • Die erforderlichen Hinweise auf die Datenverarbeitung wurden bis heute nicht angebracht.
    • Das „berechtigte Interesse“ wurde maßlos überdehnt, ohne auf die Belange der persönlichen Freiheit, der Persönlichkeitsrechte, des Grundrechts auf Datenschutz oder der Privatsphäre anderer Rücksicht zu nehmen.
    • Das Nachbargrundstück wurde mindestens seit Sommer 2020 rechtswidrig überwacht.
    • Der stark frequentierte öffentliche Verkehrsweg wurde rechtswidrig überwacht.
    • Bis zum 21.10.2021 wurden die öffentlichen Flächen des ehemaligen kommunalen Containersammelplatzes rechtswidrig überwacht.
    • Über Jahre hinweg wurde eine Vielzahl von Videoaufzeichnungen rechtswidrig angefertigt, die die Speicherfrist von 72 Stunden um ein Vielfaches überschritten und sich sogar über mehrere Monate erstreckten.
    • Der Wiener täuschte durch seine Formulierungen, die fehlende Kennzeichnung und die rechtswidrig angefertigten und ausgehändigten Aufzeichnungen falsche Besitzverhältnisse vor.
    • Zahlreiche Personen wurden in Gewinn- oder Schädigungsabsicht rechtswidrig verfolgt und ausgewertet.
    • Der Wiener wälzt die Verantwortung für seine rechtswidrige Überwachung auf andere ab.
    • Der Wiener verschleiert viele Tatsachen durch Lügen und Täuschungen.
    • Unsere Aufforderungen zur Unterlassung werden ignoriert.
    • Geltende Gesetze und die Entscheidung der Datenschutzbehörde werden ignoriert.