260408 dsb.gv.at -> ws

Sehr geehrter Herr Stangl!

Wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, hat die Datenschutzbehörde dem Verantwortlichen mit Bescheid vom 20. April 2023, GZ: XXXXXXXXXX amtswegig gemäß Art. 58 Abs. 2 lit. b iVm lit. d aufgetragen, die gegenständliche Datenverarbeitung (Videoüberwachung) innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen in Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu bringen.

In weiterer Folge wurde auf Grund Ihrer Anzeige ein amtswegiges Prüfverfahren zur Überprüfung der im oben genannten Bescheid erteilten Leistungsaufträge eingeleitet. In diesem wurde festgestellt, dass der erteilte Leistungsauftrag (Spruchpunkt 2) erfüllt wurde. Darüber hinaus ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass weiteren Sanktionen gemäß Art. 83 DSGVO erforderlich wären. Es wurden daher auch keine weiteren Maßnahmen ergriffen.

Darüberhinausgehende, näheren Angaben zum Akteninhalt können mangels Parteistellung nicht erteilt werden. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die fehlende Parteistellung des Einschreiters eines amtswegigen Prüf- oder Verwaltungsstrafverfahrens durch die Ausübung des Rechts auf Information nach Art. 22 Abs. 2 B-VG nicht kompensiert werden kann. Die Informationspflicht umfasst daher nicht die Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht, sondern lediglich die Erteilung von Informationen über den Akteninhalt (vgl. sinngemäß VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, siehe auch LVwG NÖ vom 14.1.2026, LVwG-AV-1180/002-2025). Darüber hinaus weist die Datenschutzbehörde auf die bereits zum Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG) entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hin, wonach Behörden im Rahmen ihrer Auskunftsplicht nicht verpflichtet sind, ihre Handlungen und Unterlassungen anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (vgl. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124 mwN). Eine umfassende Stellungnahme in dieser Angelegenheit kann daher nicht erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen