An die Datenschutzbehörde
Sehr geehrte Damen und Herren der Datenschutzbehörde,
betreffend die Verfahren zu den Geschäftszahlen XXXXXXXXXX / XXXXXXXXXX und XXXXXXXXXX / XXXXXXXXXX darf ich Sie darüber informieren, dass ich auf der Website https://datenwaffe.eu eine Dokumentation über den gegenständlichen Sachverhalt sowie über die vorliegende rechtswidrige Videoüberwachung und die damit verbundenen behördlichen Vorgänge veröffentliche. Ziel dieser Dokumentation ist es, sowohl betroffenen Personen als auch der interessierten Öffentlichkeit eine nachvollziehbare Darstellung der datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge zur Verfügung zu stellen.
Nach meinem Kenntnisstand wurde der Datenschutzbehörde seitens der Bezirkshauptmannschaft Lienz vor Monaten mitgeteilt, dass die dortige Behörde die von Ihnen gestellten Fragen umfassend beantworten werde. Dabei ging es insbesondere auch um die Klärung jener Umstände, die im Zusammenhang mit der großflächigen Erhebung personenbezogener Daten durch Videoüberwachung stehen.
Von besonderem Interesse ist dabei aus meiner Sicht auch die Frage, welcher finanzielle Gesamtbetrag im Zusammenhang mit den auf Grundlage dieser Daten erhobenen Besitzstörungsklagen bzw. entsprechenden Forderungen geltend gemacht wurde. Vor dem Hintergrund der großen Anzahl potenziell rechtswidrig erfasster Personen erscheint eine entsprechende Aufklärung sowohl aus datenschutzrechtlicher als auch aus öffentlichem Interesse geboten.
Ich bitte daher höflich um Mitteilung jener Informationen, die im Rahmen der geltenden Informationszugangsrechte offengelegt werden können und zur sachlichen Darstellung des Falls auf der genannten Website beitragen.
Darüber hinaus rege ich an, im Rahmen Ihrer aufsichtsbehördlichen Befugnisse gemäß Art. 58 DSGVO zu prüfen, ob eine Information der betroffenen Personen über die erfolgte Datenverarbeitung sowie über allfällige Datenschutzverletzungen anzuordnen ist. Sollte eine solche Information aus ermittlungstaktischen Gründen vorübergehend aufgeschoben werden, ersuche ich dennoch um Berücksichtigung des erheblichen Informationsinteresses der möglicherweise betroffenen Personen.
Die Website datenwaffe.eu dient neben der allgemeinen Information der Öffentlichkeit auch der Dokumentation des Sachverhalts sowie meiner datenschutzrechtlichen Bewertung der Vorgänge. Ziel ist es, den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse nachvollziehbar darzustellen und Betroffenen eine faktenbasierte Grundlage zur Einschätzung ihrer eigenen Betroffenheit zu bieten.
Besondere öffentliche Relevanz hat in diesem Zusammenhang auch die Frage, inwieweit gegenüber Behörden möglicherweise unzutreffende oder irreführende Angaben gemacht wurden. So wurde Ihrer Behörde nach meinem Kenntnisstand beispielsweise mitgeteilt, dass die im Zusammenhang mit der Videoüberwachung erfassten öffentlichen Müllcontainer entfernt worden seien, weil diese angeblich ein Gesundheitsrisiko oder eine Geruchsbelästigung dargestellt hätten.
Nach meiner Kenntnis erfolgte die Entfernung der Container jedoch zeitlich unmittelbar nachdem sich die Rechtsanwältin einer beklagten Partei in einem entsprechenden Verfahren gegen die Vorgangsweise zur Wehr gesetzt hatte. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Klagsfrist für eine Besitzstörungsklage bereits abgelaufen war und dass der Kläger nicht Eigentümer der betreffenden Zufahrt ist.
Darüber hinaus wurden sowohl das zuständige Gericht als auch die Stadtgemeinde darüber informiert, dass im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung bestehen. Dem Gericht wurde außerdem eine vertragliche Vereinbarung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Überwacher, Herr XXXXXXXXXX, verpflichtet war, allen Personen eine allgemeine Zugangs- und Benutzungsberechtigung für sein Grundstück zu gewährleisten, wodurch die behauptete Besitzstörung rechtlich in Frage gestellt wurde.
Zu verschiedenen Aspekten dieses Sachverhalts werde ich künftig weitere Dokumentationen und Unterlagen auf der genannten Website veröffentlichen. In diesem Zusammenhang ersuche ich die Datenschutzbehörde auch um Mitteilung, ob die oben beschriebenen Umstände seinerzeit von der Stadtgemeinde Lienz oder vom zuständigen Gericht an Ihre Behörde gemeldet wurden.
Meine Tätigkeit zum Schutz der betroffenen Personen ist Ihrer Behörde bereits bekannt. Gleichzeitig besteht jedoch auch seitens öffentlicher Einrichtungen eine Verantwortung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere wenn diese bereits schriftlich über mögliche rechtswidrige Datenverarbeitungen informiert wurden.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass ich Herrn XXXXXXXXXX bereits im Herbst 2020 persönlich auf diverse Problematiken, die vorhandenen öffentlichen Sammelcontainer sowie auf fehlende Markierungen und Kennzeichnungen hingewiesen habe. Trotz dieses Hinweises wurde die bereits als rechtswidrig festgestellte Videoüberwachung weiterhin fortgesetzt.
Mein weiteres Einschreiten richtete sich daher an die Behörden wegen des Verdachts der Täuschung, des Betrugs sowie einer Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht.
Auch wenn mir in einzelnen Verfahren bislang keine formelle Parteistellung zukommt, ersuche ich dennoch um eine möglichst transparente Darstellung der bisherigen Ermittlungsmaßnahmen sowie des aktuellen Verfahrensstandes, soweit dies rechtlich möglich ist. In der Vergangenheit wurde ich wiederholt zwischen verschiedenen Behörden verwiesen, weshalb ich Sie ersuche, zur besseren Nachvollziehbarkeit auch die auf der Website https://datenwaffe.eu dokumentierten Informationen zu berücksichtigen.
Darüber hinaus wäre ich Ihnen dankbar für Hinweise oder Empfehlungen, welche strukturellen oder rechtlichen Maßnahmen aus Sicht der Datenschutzbehörde geeignet wären, um vergleichbare Datenschutzverstöße künftig wirksamer zu verhindern.
Da ich Sie bereits im Jahr 2023 angeregt habe, den gegenständlichen Sachverhalt zur weiteren Prüfung an die zuständige Korruptionsstaatsanwaltschaft weiterzuleiten, ersuche ich auch um Mitteilung, aus welchen Gründen diesem Ersuchen seinerzeit nicht entsprochen wurde.
Weiters ersuche ich die Datenschutzbehörde, sich mit dem dargestellten Sachverhalt umfassend auseinanderzusetzen und alle rechtlich vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um etwaige Datenschutzverstöße entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren.
Im Rahmen meiner Tätigkeit werde ich regelmäßig zu Datenschutzfragen konsultiert. Die praktische Erfahrung mit diesem Fall zeigt jedoch, wie schwierig es für betroffene Personen sein kann, sich gegen umfassende und möglicherweise rechtswidrige Datenverarbeitungen zur Wehr zu setzen. Vor allem, wenn sie darüber nicht einmal informiert werden.
Mit Unterstützung Ihrer Behörde hoffe ich daher, auf der Website langfristig eine Informationsplattform aufzubauen, die Betroffenen Orientierung bietet und dazu beiträgt, vergleichbare Datenschutzverletzungen künftig zu vermeiden.
Helfen Sie mit, dass der Schutz personenbezogener Daten in unserer Republik nicht nur ein rechtlicher Anspruch bleibt, sondern auch in der praktischen Umsetzung wirksam gewährleistet wird!
Nach meinem Kenntnisstand wurden also direkt nach Feststellung der Rechtswidrigkeit keine Sanktion nach Art. 83 DSGVO geprüft oder verhängt. – Warum wurden keine Sanktionen verhängt?
Da Sie nun seitens der Bezirkshauptmannschaft Lienz erneut mit dem Fall konfrontiert wurden, ersuche ich Sie nun zusätzlich zu meinen obigen Anliegen – soweit rechtlich zulässig – um eine dezidierte schriftliche Stellungnahme zu folgenden Punkten dieser allgemein rechtlich sehr heiklen Situation:
1. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
Welche konkreten aufsichtsbehördlichen Maßnahmen wurden nach der Feststellung der rechtswidrigen Videoüberwachung geprüft oder gesetzt, insbesondere im Rahmen der Befugnisse gemäß Art. 58 der Datenschutz-Grundverordnung?
2. Prüfung verwaltungsrechtlicher Sanktionen
Wurde seitens der Datenschutzbehörde geprüft, ob gegen den Verantwortlichen eine verwaltungsrechtliche Sanktion gemäß Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung einzuleiten ist?
Falls davon Abstand genommen wurde, ersuche ich um eine kurze Darstellung der maßgeblichen Gründe.
3. Information der betroffenen Personen
Wurde im Verfahren geprüft, ob eine Information jener Personen erforderlich oder zweckmäßig wäre, deren personenbezogene Daten durch die rechtswidrige Videoüberwachung erfasst wurden?
4. Umfang der Datenerfassung
Liegen der Datenschutzbehörde bereits Erkenntnisse darüber vor, in welchem ungefähren Umfang Personen von der rechtswidrigen Videoüberwachung betroffen gewesen sein könnten? Haben Sie geprüft, ob die durch die Videoüberwachung erhobenen Daten als Grundlage für Besitzstörungsklagen oder ähnliche Forderungen verwendet wurden?
5. Weitere behördliche Prüfungen
In einem Schreiben der Datenschutzbehörde wurde erwähnt, dass ein amtswegiges Prüfverfahren eingeleitet wurde.
Ich ersuche um Mitteilung, in welchem Zusammenhang dieses Prüfverfahren steht und ob daraus weitere Maßnahmen hervorgegangen sind.
6. Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Wurde der gegenständliche Sachverhalt im Rahmen der behördlichen Zusammenarbeit an andere zuständige Stellen weitergeleitet, sofern sich entsprechende Verdachtsmomente ergeben haben?
Die Klärung dieser Punkte erscheint auch deshalb von Bedeutung, weil der vorliegende Fall aus meiner Sicht beispielhaft zeigt, welche praktischen Herausforderungen bei der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auftreten können, selbst dann, wenn eine Rechtsverletzung bereits behördlich festgestellt wurde.
Die Beantwortung dieser Fragen dient daher nicht nur meiner eigenen Information, sondern auch der sachlichen Dokumentation des Falls im Rahmen der Informationsplattform https://datenwaffe.eu, die sich mit Fragen des Datenschutzes und der rechtswidrigen Videoüberwachung sowie den einhergehenden Aktionen und Reaktionen der österreichischen Behörden befasst.
Sollten einzelne Punkte aus rechtlichen Gründen nicht beantwortet werden können, bitte ich zumindest um eine kurze entsprechende Begründung.
Da der vorliegende Sachverhalt Fragen zur praktischen Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung aufwirft, ersuche ich um eine möglichst klare Darstellung der im Verfahren gesetzten oder geprüften aufsichtsbehördlichen Maßnahmen.
Die Klärung dieser Punkte ist auch deshalb von Bedeutung, da eine nachvollziehbare Dokumentation der behördlichen Vorgehensweise für Betroffene sowie für die öffentliche Diskussion über die effektive Durchsetzung der DSGVO wesentlich ist.
Hinweis: Zur transparenten Dokumentation des Verfahrensablaufs wird dieses Schreiben gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme Ihrer Behörde auf der Website datenwaffe.eu veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen