An die Polizeiinspektion Lienz
Sehr geehrter Herr XXXXXXXXXX,
bezugnehmend auf mein Schreiben vom 09.11.2025 an die Polizeiinspektion Lienz darf ich höflich darauf hinweisen, dass ich hierzu bislang keine schriftliche Stellungnahme erhalten habe.
Ich wurde zwischenzeitlich von der Volksanwaltschaft mit Schreiben vom 18.03.2026 ersucht, mich erneut an Sie zu wenden und um Auskunft zu ersuchen, wann mit einer Antwort gerechnet werden kann.
Die Klärung dieses Sachverhalts ist aus meiner Sicht auch deshalb von besonderer Bedeutung, da ich die zugrundeliegenden Vorgänge auf der Website https://datenwaffe.eu dokumentiere. Ziel dieser Plattform ist es, betroffenen Personen sowie der interessierten Öffentlichkeit eine nachvollziehbare Darstellung datenschutzrechtlich relevanter Sachverhalte und behördlicher Abläufe zu ermöglichen.
Im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen wurde unter anderem ein Lichtbild (Bild Nr. 5 im Akt) mit folgender Beschreibung versehen:
„Lichtbild zeigt die Sichtrichtung (Bodenniveau) der Überwachungskamera der Adresse A-9900 Lienz, Kärntner Straße 28, in Richtung Nachbargrundstück und öffentliche Verkehrsfläche.“
Nach meiner Wahrnehmung entspricht diese Beschreibung nicht vollständig den tatsächlichen Gegebenheiten.
Insbesondere weicht die Position des fotografierenden Beamten von der tatsächlichen Position der Überwachungskamera ab, wodurch sich eine veränderte Darstellung des überwachten Bereichs ergibt. Dies ist insofern relevant, als sich daraus unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich des Umfangs der erfassten Bereiche (insbesondere Nachbargrundstück und öffentliche Verkehrsflächen) ergeben können.
Nach meiner Wahrnehmung bestehen erhebliche Abweichungen zwischen den tatsächlichen Gegebenheiten zum maßgeblichen Zeitpunkt und den im Akt dokumentierten Darstellungen. Diese betreffen insbesondere:
- das Fehlen von Kennzeichnungen und Bodenmarkierungen im relevanten Zeitraum
- die tatsächliche Nutzung bzw. Zugänglichkeit des betroffenen Bereichs
- den Umfang der durch die Videoüberwachung erfassten Flächen
Diese Aspekte erscheinen mir auch deshalb wesentlich, da sie für die rechtliche Beurteilung der Videoüberwachung im Kontext der Datenschutz-Grundverordnung von Bedeutung sein können.
Zur besseren Veranschaulichung und Nachvollziehbarkeit habe ich eine bildliche Darstellung mit markierten Referenzpunkten (A–K) erstellt und beigefügt.
Diese Markierungen zeigen insbesondere:
- die Position der Kamera (C)
- die tatsächlichen Grundstücks- und Nutzungsbereiche (B, F, G)
- sowie die betroffenen öffentlichen Flächen (I & J)
Die Darstellung dient der Verdeutlichung des räumlichen Zusammenhangs und der Reichweite der Videoüberwachung.

Legende der Markierungen
A – Standort des fotografierenden Beamten
Position, von der das im Ermittlungsakt verwendete Foto (Bild Nr.5) aufgenommen wurde.
B – Einfahrtsbereich Kärntner Straße 28
Zentraler Bereich der behaupteten Besitzstörung.
C – Position der Überwachungskamera
Mit erfasst werden öffentliche Flächen sowie Nachbarbereiche.
D – Verkehrsschild („Einfahrt verboten“)
Nach meiner Kenntnis ohne behördliche Genehmigung angebracht.
E – nachträglich angebrachte Grenzmarkierung
Zum Tatzeitpunkt noch nicht vorhanden.
F – Grundstück mit öffentlicher Nutzung (Containerstandort)
Mit faktischer Zugänglichkeit für die Allgemeinheit.
G – mein Verantwortungsbereich (grün markiert)
Bereich unter meiner datenschutzrechtlichen Zuständigkeit.
H – Bereich polizeilicher Verkehrskontrollen
Damit ebenfalls im Erfassungsbereich der Kamera.
I & J – öffentliche Verkehrsflächen
Besonders relevant für DSGVO-Bewertung.
K – diverse Kennzeichnungen
Hausnummernschild und Hinweise über meine Verantwortlichkeit.
Ersuchen um Klarstellung
Vor diesem Hintergrund ersuche ich – auch in Ergänzung zu meinem Schreiben vom 09.11.2025 – um eine Stellungnahme zu folgenden Punkten:
1. Dokumentation der Ermittlungen
Auf welcher Grundlage wurde die im Akt enthaltene Beschreibung des Lichtbildes erstellt, insbesondere im Hinblick auf die angenommene Kameraposition und Blickrichtung?
2. Berücksichtigung des Tatzeitraums
Wurde im Zuge der Ermittlungen der Zustand zum relevanten Tatzeitraum berücksichtigt, oder ausschließlich der zum Zeitpunkt der Aufnahme aktuelle Zustand?
3. Erhebung der Sachverhaltsgrundlagen
Bei welchen Personen oder Stellen wurden die maßgeblichen Informationen zur Beurteilung des Sachverhalts eingeholt?
4. Einbindung meiner Person
Aus welchen Gründen wurde ich im Zuge der Ermittlungen nicht kontaktiert, obwohl ich bereits zuvor Hinweise auf mögliche Unstimmigkeiten sowie auf den zugrundeliegenden Sachverhalt gegeben habe?
5. Bewertung von Angaben des Beschuldigten
In welchem Umfang wurden die Angaben des Beschuldigten (insbesondere hinsichtlich Kennzeichnungen, Beschilderungen und Abgrenzungen des Grundstücks) überprüft bzw. verifiziert?
6. Zusammenhang mit früheren Anzeigen
Wurde meine im Jahr 2020 eingebrachte Anzeige im Zusammenhang mit den gegenständlichen Ermittlungen berücksichtigt, und falls ja, in welcher Form?
Ich ersuche Sie daher höflich um eine möglichst klare und nachvollziehbare Stellungnahme zu den genannten Punkten.
Zur transparenten Dokumentation des Sachverhalts wird dieses Schreiben gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme der Polizeiinspektion Lienz auf der Website https://datenwaffe.eu veröffentlicht.
Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung und ersuche – sofern möglich – um eine Rückmeldung innerhalb von vier Wochen.
Mit freundlichen Grüßen