Modernes EU-Recht gegen das Kaiserreich von 1811
Das Spannungsverhältnis zwischen historischem Sachenrecht und europäischem Grundrechtsschutz.
Auf den ersten Blick wirken Auseinandersetzungen um Kameraüberwachungen an privaten Grundstücksgrenzen wie gewöhnliche Nachbarschaftsstreitigkeiten. Bei genauerer Betrachtung offenbart sich jedoch ein fundamentaler rechtlicher Systemkonflikt, der das moderne Rechtsverständnis in Österreich auf die Probe stellt: Das Aufeinandertreffen von historischem Besitzstörungsrecht und modernem europäischen Datenschutz.
1. Zwei Welten, zwei Epochen
Um die Brisanz dieser Thematik zu verstehen, lohnt ein Blick auf die Herkunft der beiden Rechtsmaterien:
- Das ABGB von 1811 (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch):
Geschaffen im Kaiserreich Österreich, dient der Besitzstörungsschutz (§ 339 ABGB) seit über zwei Jahrhunderten dem schnellen, formellen Schutz des ruhigen Besitzstandes. Er ist darauf ausgelegt, eigenmächtige Beeinträchtigungen ohne langwierige Prüfung von Verschulden oder Schadenshöhen zu unterbinden. - Die DSGVO von 2018 (Datenschutz-Grundverordnung):
Ein europäisches Verfassungsdokument des digitalen Zeitalters. Sie verankert das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 EU-GRC) und soll Bürgerinnen und Bürger vor lückenloser Überwachung, unzulässiger Datenverarbeitung und dem Kontrollverlust über ihre digitale Identität im öffentlichen und halböffentlichen Raum schützen.
2. Die Pervertierung des Rechts: Wenn Überwachung zum Geschäftsmodell wird
Das historische Besitzstörungsrecht verlangt für die gerichtliche Durchsetzung Beweise. Werden diese Beweise jedoch nicht zufällig, sondern durch eine dauerhafte, unzulässige Videoüberwachung des öffentlichen Raums, von Zufahrten oder Erschließungswegen gewonnen, entsteht eine gefährliche Schieflage:
- Flächendeckende Erfassung: Unbescholtene Passanten, Anrainer und Kunden werden ohne ihr Wissen oder ohne rechtskonforme Aufklärung von Kameras erfasst.
- Kommerzialisierung von Aufnahmen: Rechtswidrig gewonnene Videodaten werden systematisch ausgewertet, um Halterdaten zu ermitteln und Abmahnungen zu generieren.
- Automatisierter Vergleich: Durch die Androhung kostspieliger Gerichtsverfahren werden standardisierte Pauschalbeträge gefordert – oft unter dem Deckmantel von „Aufwandsentschädigungen“ für die Lichtbilderstellung und Kennzeichenauswertung.
Aus einem Rechtsbehelf, der ursprünglich dem Frieden und dem Schutz des Eigentums dienen sollte, wird in der Praxis ein automatisierter Einnahmequelle-Mechanismus, der auf der vorherigen Verletzung von EU-Grundrechten aufbaut.
3. Das behördliche Vakuum: Der gespaltene Rechtsstaat
Nach dem Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts müsste europäisches Recht nationale Bestimmungen und Nutzungen überlagern. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig ein staatliches Vollzugsdefizit:
- Zivilgerichte betrachten im Besitzstörungsverfahren meist isoliert den kurzen Moment der Störung. Wie das vorgelegte Beweisfoto entstanden ist – und ob dafür Tage oder Wochen lang rechtswidrig der öffentliche Raum gefilmt wurde –, bleibt im zivilrechtlichen Eilverfahren oft unberücksichtigt.
- Aufsichtsbehörden stellen zwar regelmäßig die Rechtswidrigkeit exzessiver Kamerasysteme fest, greifen jedoch selten zu den von der DSGVO vorgesehenen wirksamen und abschreckenden Sanktionen (Art. 83 DSGVO), um solchen Geschäftsmodellen nachhaltig die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen.
- Strafverfolgungsbehörden ziehen sich bei der Verwertung illegal erlangter Daten häufig auf formelle Zuständigkeiten zurück, wodurch Betroffene zwischen den Stühlen der Gerichtsbarkeiten sitzen bleiben.
4. Denkanstoß: Welches Recht soll gelten?
Dieser Systemkonflikt wirft fundamentale Fragen für die Zukunft unserer Zivilgesellschaft auf:
Darf ein über 200 Jahre altes Privatrecht so instrumentalisiert werden, dass es als Katalysator für flächendeckende Überwachung dient?
Dürfen rechtswidrig erlangte Daten zur systematischen Gelderzeugung genutzt werden, ohne dass die zugrundeliegende Grundrechtsverletzung sanktioniert wird?
Darf in Österreich ein antiquiertes Besitzstörungsrecht genutzt werden, um das Grundrecht auf Datenschutz und Grundfreiheiten im öffentlichen Raum auszuhebeln?
Wenn der Schutz des bloßen Sachbesitzes höher gewichtet wird als das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und Bewegungsfreiheit im öffentlichen Raum, gerät das Gefüge des modernen Rechtsstaates aus der Balance.
„Zeit für eine Reform: 1811 ist nicht 2018.“
Wir fordern den Gesetzgeber auf, den Besitzstörungsschutz im ABGB an das digitale Zeitalter anzupassen: Wer EU-Grundrechte bricht, um Beweise zu sammeln, darf daraus keinen finanziellen Vorteil vor Zivilgerichten ziehen.