An die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck
Betreff: Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde betreffend das Ermittlungsverfahren AZ XXXXXXXXXX der Staatsanwaltschaft Innsbruck (Anzeige Wolfgang Stangl)
Sehr geehrte Damen und Herren der Oberstaatsanwaltschaft,
über ausdrücklichen Verweis im Antwortschreiben der Justiz-Ombudsstelle des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24.08.2026 (GZ XXXXXXXXXX, gezeichnet von Senatspräsident Mag. XXXXXXXXXX) erhebe ich hiermit Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde bezüglich der Verfahrens-, Ermittlungs- und Aktenführung der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie der ermittelnden Polizeidienststelle (PI Lienz) im Verfahren AZ XXXXXXXXXX.
- Mangelhafte Sachverhaltsermittlung und Nichtbeachtung der Anzeigetatbestände
- Verengung der Tatbestände: Meine ursprüngliche Anzeige richtete sich explizit gegen Tatbestände der Täuschung (§ 108 StGB), des Betrugs (§ 146 StGB) sowie der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht (§ 63 DSG). Die Ermittlungen wurden jedoch ohne fundierte Prüfung dieser Vermögens- und Täuschungsdelikte eingestellt.
- Ignorieren amtswegiger Feststellungen der Datenschutzbehörde (DSB): Die Staatsanwaltschaft überging bei ihrer Einstellung die rechtskräftigen Ermittlungsergebnisse und Feststellungen der Datenschutzbehörde, welche die Rechtswidrigkeit der Videoüberwachung ausdrücklich festgestellt hatte. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, obwohl eine behördlich attestierte Rechtsverletzung vorlag.
- Ignorieren aktenkundiger Widersprüche: Laut Verfahrensakt gab der Beschuldigte selbst an, dass Einnahmen aus den im Raum stehenden Gebührenforderungen steuerlich über seinen Steuerberater erfasst wurden. Trotz dieses klaren Einnahmennachweises stützte die Staatsanwaltschaft die Einstellung auf das vermeintliche Fehlen einer Gewinnabsicht.
- Eklatante Mängel und Irreführung in den polizeilichen Ermittlungsakten (PI Lienz / GZ: XXXXXXXXXX)
- Irreführende Lichtbilddokumentation (Bild Nr. 5 im Akt): Im polizeilichen Ermittlungsakt wird ein Foto mit folgender Beschreibung geführt: „Lichtbild zeigt die Sichtrichtung (Bodenniveau) der Überwachungskamera der Adresse A-9900 Lienz, Kärntner Straße 28, in Richtung Nachbargrundstück und öffentliche Verkehrsfläche.“
- Tatsächlicher Sachverhalt: Der fotografierende Polizeibeamte befand sich bei der Aufnahme mehrere Meter entfernt von der tatsächlichen Überwachungskamera bereits auf dem betroffenen Nachbargrundstück. Durch die aktenkundige Textierung wird jedoch der wahrheitswidrige Eindruck erweckt, der Beamte stehe direkt unter der Kamera und blicke auf ein weit entferntes Nachbargrundstück. Die echten Besitzverhältnisse sowie der tatsächliche Tatort wurden dadurch im Akt massiv verzerrt dargestellt.
- Unvollständige und einseitige Erhebungen:
- Der Einfahrtsbereich sowie Teile der Garagenflächen wurden ohne Prüfung der echten Eigentumsverhältnisse dem Beschuldigten zugeordnet.
- Es wurden keinerlei Erhebungen zu Tatzeiträumen, Kennzeichnungen, Aufzeichnungsdauer oder der systematischen Überwachung des öffentlichen Raums sowie angrenzender Privatflächen durchgeführt.
- Das Ausblenden der Tatsache, dass selbst Polizeibeamte bei Verkehrskontrollen im Einfahrtsbereich ungefragt von der Kamera erfasst wurden, unterstreicht die Mangelhaftigkeit der Ermittlungen.
3. Schwerwiegende Verletzung von Parteien- und Verfahrensrechten (§ 52 StPO)
- Verweigerung der Akteneinsicht: Während des laufenden Ermittlungsverfahrens wurde mir die gesetzlich zustehende Akteneinsicht verwehrt. Erst nach der Einstellung erhielt ich Einsicht. Dadurch wurde mir die Möglichkeit genommen, die aktenkundigen Falschdarstellungen (wie die irreleitende Fotodokumentation der PI Lienz) rechtzeitig im Akt richtigzustellen.
- Unterlassen der Zeugeneinvernahme: Obwohl ich als Verantwortlicher des Nachbargrundstücks entscheidende Hinweise zum Tatort, den Beschilderungen und den tatsächlichen Abläufen anbieten konnte (und mich schriftlich für Lokalaugenscheine zur Verfügung stellte), wurde von meiner Einvernahme als Zeuge/Geschädigter gezielt Abstand genommen.
4. Unkritische Übernahme fehlerhafter Vorverfahren
Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Einstellungsbegründung im Ergebnis auf einen Freispruch aus einem Parallelverfahren am BG Lienz (XXXXXXXXXX), welcher seinerseits auf unvollständigen Sachverhaltsdarstellungen und ignorierten Beweismitteln beruhte. Ein eigenständiges, objektives Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Betrugs- und Täuschungsvorwurfs fand faktisch nicht statt.
5. Anträge an die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck
Ich ersuche die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck als zuständige Fach- und Dienstaufsichtsbehörde:
- Einleitung einer fachaufsichtlichen Prüfung des Ermittlungsverfahrens AZ XXXXXXXXXX bezüglich der Vollständigkeit der Ermittlungen und der Objektivität der polizeilichen Befundaufnahme (GZ: XXXXXXXXXX).
- Prüfung etwaiger Dienstpflichtverletzungen der zuständigen Sachbearbeiter bezüglich der Verweigerung der Akteneinsicht und des Unterlassens wesentlicher Ermittlungsschritte (Zeugeneinvernahme, Überprüfung der Fotodokumentation).
- Weisung zur Wiederaufnahme der Ermittlungen, da die bisherige Einstellung auf fehlerhaften Sachverhaltsannahmen, ignorierten Bescheiden der Datenschutzbehörde und verzerrten Bilddokumentationen beruht.
Hinweis zur Transparenz:
Zur lückenlosen Dokumentation und Aufklärung der Öffentlichkeit wird dieses Schreiben sowie der weitere Verfahrensverlauf auf der Transparenzplattform https://datenwaffe.eu veröffentlicht.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung über den Eingang dieser Fachaufsichtsbeschwerde sowie um Mitteilung über die veranlassten Schritte.
Mit freundlichen Grüßen