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Antwort von der Datenschutzbehörde

Sehr geehrter Herr Stangl!

Die Datenschutzbehörde verweist auf die Ihnen bereits mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 und vom 8. April 2026 erteilten Informationen. Wie Ihnen ebenfalls zuletzt am 8. April 2026 mitgeteilt, ist die Datenschutzbehörde darüber hinaus nicht verpflichtet, ihre Handlungen anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (vgl. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124 mwN). Eine umfassende Stellungnahme in dieser Angelegenheit kann daher nicht erfolgen.

Auf die Möglichkeit der Beantragung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG wird hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen,

XXXXXXXXXX