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Betreff: Dienstaufsichtliche Beschwerde bezüglich des Verhaltens von Justizbediensteten, unsachgemäßer Aktenführung und Übernahme unrichtiger Sachverhalte (GZ XXXXXXXXXX BG Lienz und AZ XXXXXXXXXX LG Innsbruck)

Sehr geehrte Damen und Herren der Justiz-Ombudsstelle,

sehr geehrter Herr Präsident des Oberlandesgerichts,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 17.8.2026. Mir ist die verfassungsrechtliche Abgrenzung zwischen unabhängiger Rechtsprechung und Justizverwaltung bekannt. Mein Anliegen richtet sich ausdrücklich nicht gegen die richterliche Beweiswürdigung als solche, sondern betrifft konkrete Dienstpflichtverletzungen, gravierende Mängel in der Aktenführung sowie verfahrensrechtliche Missstände bei Bediensteten des Bezirksgerichts Lienz und der Staatsanwaltschaft/des Landesgerichts Innsbruck.

Ich ersuche Sie höflich, folgende konkretisierte Beschwerdepunkte im Rahmen der Dienstaufsicht zu prüfen bzw. an die zuständigen Fachaufsichtsbehörden weiterzuleiten:

1. Verfahren GZ XXXXXXXXXX (BG Lienz) – Unsachgemäßes Verhalten und Nichtberücksichtigung vorgelegter Beweismittel

  • Unsachgemäße Behandlung von Verfahrensbeteiligten: In der Verhandlung wurde eine geordnete, 65-seitige Beweismappe (inkl. Dokumentation der echten Besitzverhältnisse und der unzulässigen Überwachung) erst nach ausdrücklichem Nachdruck entgegengenommen. Der vorsitzende Richter legte diese ungelesen beiseite und diktierte sinngemäß in das Diktatgerät: „Es handelt sich um eine Mappe ungeordneter Blätter.“
  • Dienstpflichtverletzung / Verhaltungsmangel: Dieses Verhalten stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zu sachlichem, neutralem und unparteiischem Umgang dar (§ 43 BDG 1979).
  • Folge im Verfahren: Durch das Übergehen dieser Beweise wurden unrichtige Sachverhalte (falsche Grundstückszuordnung, angebliche Gewinnsichtslosigkeit) ungeprüft übernommen und flossen als Prämisse in das Verfahren ein.

2. Verfahren AZ XXXXXXXXXX (LG / StA Innsbruck) – Ignorieren des Anzeigeinhalts und Vorenthaltung von Parteienrechten

  • Verfälschung des ursprünglichen Anzeigeinhalts: Meine ursprüngliche Anzeige richtete sich explizit gegen Tatbestände der Täuschung (§ 108 StGB), des Betrugs (§ 146 StGB) sowie der Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht (§ 63 DSG). Im weiteren Verfahren wurden diese Vorwürfe und die zugrundeliegenden Beweise (u. a. Feststellungen der Datenschutzbehörde) jedoch übergangen.
  • Mangelhafte Akten- und Ermittlungsführung: In den Ermittlungsunterlagen wurde das Nachbargrundstück, für das ich datenschutzrechtlich verantwortlich bin, durchgehend fälschlicherweise als Eigentum des Überwachers geführt. Zudem wurde der nachweisbare Widerspruch ignoriert, dass Einnahmen aus den Gebührenforderungen laut Akt steuerlich über einen Steuerberater verbucht wurden – was der Annahme einer fehlenden Gewinnabsicht direkt entgegensteht. Der fehlerhafte Freispruch aus XXXXXXXXXX wurde daraufhin unkritisch als Einstellungsgrund vorgehalten.
  • Vorenthaltung der Akteneinsicht und Zeugeneinvernahme: Obwohl das Verfahren auf meiner Anzeige basierte, wurde von meiner Einvernahme als Schlüsselzeuge gezielt Abstand genommen. Eine Akteneinsicht (§ 52 StPO) wurde mir während des aufrechten Verfahrens verwehrt und erst nach Einstellung gewährt. Dadurch wurde mir die Möglichkeit genommen, die aktenkundigen Falschdarstellungen rechtzeitig richtigzustellen.

3. Anträge an die Justizverwaltung / Ombudsstelle

Aufgrund der geschilderten Mängel liegt der dringende Verdacht vor, dass durch unsachgemäße Handhabung von Akten und Beweisen die Grundlagen der Verfahrensführung massiv verzerrt wurden.

Ich stelle daher folgende Anträge:

  1. Dienstaufsichtliche Prüfung: Überprüfung des Verhaltens der beteiligten Bediensteten des BG Lienz im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Dienstpflichten (§ 43 BDG) bei der Annahme und Protokollierung von Beweiseingaben.
  2. Weiterleitungspflicht gem. § 6 AVG: Da die Justiz-Ombudsstelle nicht für die Fachaufsicht der Staatsanwaltschaft zuständig ist, beantrage ich die formelle Weiterleitung der Beschwerdepunkte bezüglich des Verfahrens AZ XXXXXXXXXX an die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck (OStA) als zuständige Aufsichtsbehörde.
  3. Schriftliche Mitteilung: Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung über die veranlassten dienstaufsichtsbehördlichen Schritte.

Mit freundlichen Grüßen