Die Antwort der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck, die am 28.08.2026 gezeichnet und am 02.09.2026 postalisch zugestellt wurde.
Betrifft: Ihre Aufsichtsbeschwerde betreffend die Strafsache zum Aktenzeichen XXXXXXXXXX der Staatsanwaltschaft Innsbruck
Sehr geehrter Herr Stangl!
Aus Anlass Ihrer oben genannten Eingabe wurde die Amtsführung der Staatsanwaltschaft Innsbruck in der Bezug habenden Strafsache anhand des Aktes überprüft.
Dabei war festzustellen, dass es bei der von Ihnen (im März 2024) beantragten Gewährung von Akteneinsicht tatsächlich zu einer erheblichen Verzögerung kam; in diesem Zusammenhang wurden – aus Anlass Ihrer Bezug habenden Beschwerde bei der Volksanwaltschaft – von der Leiterin der Staatsanwaltschaft bereits im Februar 2025 adäquate Maßnahmen ergriffen, um derartige Säumnisse künftig hintanzuhalten.
Darüber hinaus waren in der Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft und deren Einstellungsentscheidung allerdings keine Mängel zu erkennen, die ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der Oberstaatsanwaltschaft erfordern würden. Die von Ihnen gewünschte „Weisung zur Wiederaufnahme der Ermittlungen“ wäre dessen ungeachtet auch gesetzwidrig, weil die von der Strafprozessordnung geforderten Voraussetzungen für eine Verfahrensfortführung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Eine dienstaufsichtsbehördliche Prüfung des Verhaltens von Polizeibeamten durch die Oberstaatsanwaltschaft findet im Gesetz ebenfalls keine Deckung, sodass zu aufsichtsbehördlichen Maßnahmen insgesamt kein Grund besteht.
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und freundlichen Grüßen!
Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
i.V. Mag. XXXXXXXXXX
Erster Oberstaatsanwalt