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An das Bundesministerium für Justiz

Betreff: Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / Folgeantrag zu BMJ-III 9 (GZ: XXXXXXXXXX) bezüglich Weiterleitung der Ombudsstelle

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Geschäftszahl XXXXXXXXXX wiesen Sie darauf hin, dass das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gegenüber Organen der monokratischen Justizverwaltung Anwendung findet.

Mit Schreiben der Ombudsstelle der Justiz vom 24.08.2026 (GZ: XXXXXXXXXX) wurde mir bezüglich meiner Aufklärungsrügen und der Dienstaufsichtsbeschwerde zu den Vorgängen am Bezirksgericht Lienz schriftlich mitgeteilt:
Ihre Beschwerde wird dennoch der zuständigen Dienstbehörde zur Kenntnis gebracht.

Da es sich bei der Führung der Dienstaufsicht und der Weiterleitung an die zuständige Dienstbehörde (Dienstgeber) um ein Handeln der monokratischen Justizverwaltung (Verwaltungsorgan im funktionellen Sinn) handelt und nicht um die Ausübung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, ersuche ich gestützt auf Art. 22a Abs. 2 B-VG i. V. m. § 1 ff. IFG um Erteilung folgender Auskünfte zu den vorliegenden Verwaltungsinformationen:

  1. Eingang & Zuordnung: Unter welcher Geschäftszahl / Aktenzahl wurde die von der Ombudsstelle am 24.08.2026 angekündigte Weiterleitung an die zuständige Dienstbehörde (OLG Innsbruck / BMJ) erfasst?
  2. Weiterleitung an Standesvertretungen: Wurde der in meiner Eingabe vom 16.11.2025 sowie in den Folgeeingaben dargelegte Sachverhalt bezüglich der Mitwirkung von Organen der Rechtspflege (Rechtsanwaltskanzlei) an die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) zur standesrechtlichen Überprüfung übermittelt bzw. der Dienstbehörde zur Kenntnis gebracht?
  3. Status der Dienstaufsicht: Welche dokumentierten Erledigungsschritte (Aufzeichnungen/Geschäftszahlen der Justizverwaltung) existieren im Wirkungsbereich des BMJ bzw. der nachgeordneten Dienstbehörden bezüglich dieser übermittelten Dienstaufsichtsbeschwerde?

Sollten die begehrten Auskünfte ganz oder teilweise nicht erteilt werden können, ersuche ich gemäß § 15 Abs. 1 IFG um die Ausstellung eines bescheidmäßigen Abspruchs.

Mit freundlichen Grüßen