Antwort von der Datenschutzbehörde
Sehr geehrter Herr Stangl!
Die Datenschutzbehörde hat Ihre weitere Eingabe vom 16. August 2023 sowie die damit übermittelten Unterlagen erhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Datenschutzbehörde bereits in dem von Ihnen angestrengten Beschwerdeverfahren zur XXXXXXXXXX einen Bescheid erlassen hat, in diesem wurde auch bereits eine Rechtsverletzung festgestellt und ein entsprechender Leistungsauftrag erteilt. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Mitteilung, ob gegen den Verantwortlichen ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde bzw. auf Mitteilung über den Stand oder Ausgang eines solchen Verfahrens.
Soweit Sie eine Auskunft über Verfahren etwaiger anderer Ermittlungsbehörden begehren, kann auch dazu in Ermangelung einer entsprechenden Zuständigkeit der Datenschutzbehörde keine Auskunft erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen,