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Antwort von der Datenschutzbehörde

Betrifft: Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Parteiengehör; Mitteilung über den Verfahrensstand

Ihre Beschwerde vom 21. Juli 2022 (verbessert am 3. August 2022) wurde der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme übermittelt.

Die Datenschutzbehörde legt in Kopie die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 vor.

Als Partei dieses Verfahrens erhalten Sie zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, die von der Datenschutzbehörde als Beweismittel zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden können, gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör und haben Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Dieses Schreiben dient gleichzeitig als Mitteilung gemäß § 24 Abs. 7 DSG über den Stand des Verfahrens und das Ergebnis der Ermittlung.

Bitte geben Sie bei jeder Eingabe an die Datenschutzbehörde die Geschäftszahl XXXXXXXXXX an.

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