Informationsantrag vom 23. September 2026
Sehr geehrter Herr Stangl,
zu Ihrem Informationsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 23. September 2026 darf zunächst auf das Ihnen bereits übermittelte Antwortschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 10. Dezember 2025 (Geschäftszahl: XXXXXXXXXX) verwiesen werden. Eine Weiterleitung Ihrer Eingabe vom 16. November 2025 an die Rechtsanwaltskammer erfolgte nicht. Zu den Fragen 1. und 3. kann ergänzend mitgeteilt werden, dass dazu im Bundesministerium für Justiz keine Informationen vorhanden bzw. verfügbar sind (§ 3 Abs 2 IFG).
Vor dem Hintergrund, dass die begehrten Informationen erteilt wurden bzw. nicht vorliegen, wird davon ausgegangen, dass Sie Ihren Antrag auf Bescheiderlassung nicht aufrechterhalten.
Mit freundlichen Grüßen